• AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Stand 1. Januar 2019

 

1. Geltung

1.1. Die nachfolgenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (in der Folge „ALZ“) gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten iSd §§ 2 ff. HGB, Unternehmen iSd § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend in der Folge „Kunden“). Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen.


1.2. Soweit die nachfolgenden ALZ nicht etwas anderes regeln, gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche von 2023) ergänzend. Bei den Tegernseer Gebräuchen handelt es sich um Handelsbräuche gem. § 346 HGB. Deren Kenntnis wird beim Kunden vorausgesetzt, so dass diese nur auf Anforderung seitens des Kunden verschickt werden.


1.3. Es gelten ausschließlich unsere ALZ. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verwender Ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich  zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt für alle abgeschlossenen Verträge. Insbesondere auch dann, wenn in einer laufenden Geschäftsbeziehung diese Zustimmung einmal erfolgt ist, kann der Kunde sich für zukünftige Verträge nicht hierauf berufen. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis der AGB des Kunden die vereinbarte Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.


1.4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender im Einzelfall nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen hat.


1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung hierüber bzw. eine schriftliche Bestätigung dessen maßgebend. Diesem Erfordernis trägt auch die Übermittlung mittels Telefax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form Rechnung, wobei im Falle elektronischer Übermittlung eine neben die Bestätigung tretende Unterzeichnung durch den Verwender nicht erforderlich ist.


1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verwender abzugeben sind (insbesondere, aber nicht abschließend, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung über Rücktritt, Geltendmachung von Schadenersatz), bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform des § 126 b BGB.


    
2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verwenders, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Sie sind daher stets nur als eine Aufforderung zu Abgabe eines Angebotes, gerichtet auf den jeweiligen Vertragsabschluss, zu verstehen.


2.2. Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie durch den Verwender entweder bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Für die Bestätigung gilt 1.5. entsprechend.


2.3. Werden dem Verwender nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischen und an dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichteten (§ 242 BGB) Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der Verwender berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Pflicht vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Tatsachen im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere, aber nicht abschließend, Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen. Kommt der Kunde dem Verlangen des Verwenders nicht nach, kann er sofort vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Verwender berechtigt, Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig zu stellen.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug, pauschaler Schadenersatz

3.1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.


3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und zufälliger Verschlechterung der Ware geht grundsätzlich mit der Übergabe an den Kunden über. Hiervon ausgenommen ist der Versendungskauf. Hierbei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf ihn über. In den Fällen der Ziffer 3.2. kann der Verwender beginnend sieben (7) Tage nach Zugang der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1,0 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


3.3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung des Vorhandenseins einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für infolgedessen auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß nach den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr zu erfolgen. Entstehende Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat, werden diesem in Rechnung gestellt.


3.4. Teillieferungen sind in dem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, soweit die gesamte Lieferung in der vereinbarten Lieferfrist erbracht wird.


3.5. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verwender bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern keine Lieferfrist genannt wird, beträgt die Lieferzeit ca. sechs (6) Wochen ab Vertragsabschluss.


3.6. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung), wird der Verwender den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Diese ist nicht länger zu bemessen als die ursprüngliche Frist. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verwender berechtigt, ganz oder teilweise - beschränkt auf den nicht verfügbaren Teil der geschuldeten Leistung - vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden, für welche der Verwender aufgrund des vorgenannten keine Gegenleistung erbringen kann, wird sodann unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den jeweiligen Zulieferer des Verwenders, wenn weder den Verwender noch dessen jeweiligen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verwender im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.


3.7. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde auf Verlangen des Verwenders verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatzansprüche geltend macht. Dabei ist jedenfalls eine Frist von fünf (5) Arbeitstagen als angemessen anzusehen. Der Kunde wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ein Schweigen innerhalb der gesetzlichen Frist der Erklärung gleichkommt, dass er weiterhin auf Leistung besteht.


3.8. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 7 dieser ALZ und die nicht von diesen ALZ modifizierten gesetzlichen Rechte des Verwenders, insbesondere, aber nicht abschließend, bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise des Verwenders ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) und der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder ab Lager jeweils ausschließlich Verpackung.


4.2. Bei Verkäufen nach Gewicht gilt das auf der Versandstation festgestellte Gewicht, beim Verkauf von Stückzahl oder Kubikmeter die beim Verladen ermittelte Menge. Erhöhungen der Fracht und Gestehungskosten sowie neu eingeführte Verkehrsbelastungen berechtigen den Verwender insoweit zu entsprechenden Preisänderungen, als dass es bei Vertragsabschluss von den jeweiligen Erhöhungen bzw. den neu eingeführten Verkehrsbelastungen keine Kenntnis hatte oder Kenntnis hätte haben müssen.


4.3. Nehmen Verwender und Kunde an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Kunden einen Tag vor der jeweiligen Fälligkeit zugeht.


4.4. Der Verwender ist jederzeit - auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung dazu berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist seitens des Verwenders spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.


4.5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankensätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuelle individuelle Vereinbarungen über Skonti sind solange hinfällig, wie der Kunde sich mit der Bezahlung früherer erbrachter Leistungen in Verzug befindet. Individuell vereinbarte Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum zu laufen.


4.6. Gerät der Kunde durch Mahnung (§ 286 Abs.1 BGB) in Zahlungsverzug, ist der Verwender auf erfolgte Mahnung hin berechtigt, die Ware entweder zurückzunehmen oder heraus zu verlangen. Der Verwender kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme der Ware bzw. deren Herausverlangen stehen einem Rücktritt vom Vertrag gleich, ohne dass es einer expliziten Rücktrittserklärung bedarf.


4.7. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls der Mangel ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verwender den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Kunden benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen die Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens bzw. Obsiegens.


4.8. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.


4.9. Wird nach Abschluss der Vertrages erkennbar (z.B., aber nicht abschließend, durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verwenders auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der Verwender nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) hat der Verwender ein sofortiges Recht den Rücktritt zu erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen bleiben unberührt.


4.10. Werden Schecks gegeben, so gilt die Zahlung erst bei erfolgreicher Einlösung und nach Ablauf der Widerrufsfrist als bewirkt.


4.11. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.

 

5. Eigenschaften des Holzes

5.1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.


5.2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftgrund dar.


5.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich sich über die Eigenschaften des Holzes, das Vertragsbestandteil ist, umfassend zu informieren. Gegebenenfalls hat er hierzu externen fachgerechten Rat einzuholen.


5.4. Bezüglich der Punkte 5.1. - 5.3. wird im Übrigen auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

 

6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

6.1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere, aber nicht abschließend, Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Hersteller, Verwender oder vom Kunden stammt. Fehlt eine individuelle Vereinbarung, so sind die jeweils geltenden und einschlägigen DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken der erbrachten Leistung liegen beim Kunden.


6.2. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verwender wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Jeder offensichtliche Mangel ist innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige beim Verwender zu rügen. Bei beidseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.


6.3. Stellt der Kunde einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, er darf sie folglich insbesondere weder teilen, weiterveräußern, weiterverarbeiten, vernichten oder sonst irgendwie die vorgefundene Beschaffenheit verändern, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK im Sitz des Kunden beauftragten Sachverständigen erfolgt ist. Er ist insoweit zur lastenfreien, sorgfältigen Verwahrung verpflichtet. Handelt der Kunde diesem zuwider, wird der Kunde darauf hingewiesen, dass sodann derjenige Teil der mangelhaften Ware, über den widerrechtlich verfügt wurde, im Verhältnis Verwender - Kunde als genehmigt anzusehen ist.


6.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verwender berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. § 275 BGB bleibt im Übrigen unberührt. Der Verwender ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist dabei berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


6.5. Das Minderungsrecht des Kunden gemäß §§ 437 Nr.2 2. Alt., 441 BGB bzw. §§ 634 Nr. 3 2. Alt., 638 BGB ist ausgeschlossen.


6.6. Eine Haftung des Verwenders über den Warenwert hinaus ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, die ihre Grundlage in § 439 Abs. 3 BGB finden.


6.7. Der Kunde hat dem Verwender die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache bzw. den mangelhaften Teil der Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Es ist nur der mangelhafte Teil der Lieferung zurückzugeben, wenn er ohne weiteres vom nicht mangelhaften Teil der Lieferung separiert werden kann und der Kunde im Übrigen am Vertragsschluss festhält.


6.8. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB.


6.9. Der Verwender haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden wind, nur insoweit, als dass der Schaden in einer dem Verwender zurechenbaren Art und Weise entstanden ist oder er diesen Schaden zu vertreten hat.


6.10. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verwenders.

 

7. Ein- und Ausbaukosten, Selbstvornahmerecht

7.1. In Ergänzung und unter Bezugnahme auf Ziffer 6 gilt die folgende Ziffer 7.2.


7.2. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde dem Verwender nach Kenntnis hiervon unverzüglich zu informieren. Der Verwender behält sich, für den Fall dass der Kunde vorhat die Nacherfüllung zu verweigern, ein Selbstvornahmerecht vor. Der Kunde hat den Verwender von der bevorstehenden Verweigerung der Nacherfüllung unverzüglich und vor Abgabe der Erklärung gegenüber dem Verbraucher in Kenntnis zu setzen. Handelt der Kunde den genannten Anzeigepflichten zuwider, haftet er dem Verwender für einen eingetretenen Differenzschaden, der dadurch entsteht, dass der Verbraucher einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragt. Für die Darlegung der Höhe des Differenzschadens ist der Verwender beweisbelastet. Er hat vor allem darzulegen, dass bei einer Selbstvornahme durch ihn der seitens des Kunden geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen der Höhe nach nicht erreicht worden wäre. Die Differenz ist zu beziffern. Das Vorstehende gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für die Fälle, in denen der Verwender im Rahmen des Lieferantenregresses in Anspruch genommen werden kann, ohne dass er seinerseits seinen Lieferanten in Anspruch nehmen kann.

 

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung; Haftungsbeschränkung bzg. der Nutzung elektronischer Medien, Datenschutz

8.1. Soweit sich aus diesen ALZ, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verwender bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


8.2. Auf Schadenersatz haftet der Verwender - gleich aus welchen Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwender, vorbehaltlich eines milderen gesetzlichen Haftungsmaßstabes (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (i.e. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); für die Haftung aus den Ziffern 6 und 7 ist die Haftung des Verwenders auf den Ersatz des, bezüglich des jeweiligen Vertrages, vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


8.3. Die sich aus 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden der Verwender nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat und/oder diese ihm zuzurechnen sind. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde und/oder der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hat, gilt Ziffer 8.2. nicht.


8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere, aber nicht abschließend, gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Rechtsfolgen.


8.5. Die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail, ist mit Risiken behaftet. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte Zugang zu den Daten verschaffen, von Ihnen Kenntnis nehmen und sie verändern oder Daten verfälschen, unvollständig, verzögert oder gar nicht beim Empfänger eingehen. Darüber hinaus können elektronische Mitteilungen Viren oder andere Komponenten enthalten, die ein anderes Rechnersystem stören oder ihm Schaden zufügen könnten. Im Hinblick auf die heute üblichen Kommunikationsformen erklärt sich der Kunde in Kenntnis dieser Risiken damit einverstanden, dass an ihn und an beteiligte Dritte Informationen und Dokumente unverschlüsselt auf elektronischem Wege versandt werden können.


8.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsregelungen unter 8.1. - 8.4 gelten nicht für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.

 

9. Verjährung

9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme zu laufen.


9.2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer entsprechenden Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1, Abs. 3 §§ 444, 479 BGB).


9.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechtes gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.2. S. 1 und Satz 2 a, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren nach den geltenden, gesetzlichen Vorschriften.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Verwender behält sich das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung vom Verwender bezieht, behält sich der Verwender das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verwenders in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.


10.2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen bewegliche Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verwender, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verwenders. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen die neuen Sache bildenden Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware nicht mit dem Verwender gehörende Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er schon  jetzt dem Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der weiteren an der Verbindung, Vermengung oder Vermischung beteiligten Ware zu der Zeit der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, bis zu deren Veräußerung unentgeltlich zu verwahren.


10.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verwenders an dem Miteigentum entspricht.


10.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache, ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug (a) eines Dritten oder (b) des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden und abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechtes, mit Rang vor dem Rest, ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Ziffer 10.3., Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.


10.5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 10.3. oder 10.4. auf den Verwender tatsächlich übergehen. Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware, die diesem Regelungszweck entgegenstehen, insbesondere, aber nicht abschließend Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.


10.6. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt nicht für Verträge die mit Zahlung per Vorkasse geschlossen wurden.


10.7. Der Verwender ermächtigt den Kunden, unter Vorbehalt des Widerrufs, zur Einziehung der gemäß Ziffer 10.3. und 10.4. abgetretenen Forderungen. Der Verwender verpflichtet sich von dem Widerruf der Ermächtigung und insoweit von der eigenen Einzugsberechtigung keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde die Schuldner der angetretenen Forderungen, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften, zu benennen. Treten die Voraussetzungen für einen Widerruf der Ermächtigung ein, hat der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung auf Aufforderung des Verwenders anzuzeigen; der Verwender ist in diesen Fällen zudem jederzeit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.


10.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die Regelungen der InsO bleiben hiervon unberührt.


10.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls vermindert um An- und/oder Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verwender nach seiner Wahl insoweit unverzüglich nach Feststellung der Übersicherung zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.

 

11. Rücklieferung

11.1. Rücksendungen der Ware, die weder vom Verwender veranlasst noch durch einen Mangel der Ware begründet sind, befreien den Kunden nur dann von der (anteiligen) Kaufpreiszahlung, wenn der Verwender der Rücksendung ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung muss der Form der Ziffer 1.6. entsprechen. Rücksendungen des Kunden werden vom Verwender nur unter dem Vorbehalt der Prüfung angenommen.


11.2. Rücksendungen können nur dann vom Verwender bearbeitet werden, wenn der Rücksendung entsprechende Begleitpapiere wie Rechnungskopie oder Kopie des Lieferscheins beigefügt sind.


11.3. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Kunden, der die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Übernimmt der Verwender auf Verlangen des Kunden den Rücktransport der Ware, oder erfolgt die Rücksendung von einem anderen als dem Erfüllungsort, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Lieferung an den Kunden auf Kosten des Verwenders erfolgte.


11.4. Stimmt der Verwender der Rücksendung verkaufsfähiger Ware zu, ist der Verwender berechtigt, pauschale Rücknahmekosten von 15 % des Netto-Warenwertes zuzüglich Fracht zu berechnen.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann iSd §§ 2ff. HGB, Unternehmer gem. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verwenders. Der Verwender behält sich das Recht vor, im Einzelfall Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtungen gemäß diesen ALZ bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere, aber nicht abschließend, zu ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.


12.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt das unvereinheitlichte deutsche Recht, namentlich HGB/BGB. Die Artikel des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.


12.3. Der Kunde wird hiermit darüber informiert, das der Verwender die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2097); Inkrafttreten gem. Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes am 25.05.2018) zur Geschäftsabwicklung erhebt, verarbeitet, und nutzt.


12.4. Die personenbezogenen Daten werden dauerhaft in einem zentralen Dateisystem gespeichert. Der Kunde hat ein Auskunftsrecht über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO), sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).